Hamburger Schornsteinfeger
Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
in der aktuellen Lage der Corona-Pandemie sind viele Bürger verunsichert und fragen sich: „Muss ich den Schornsteinfeger in mein Haus bzw. in meine Wohnung lassen“.
Wir verstehen Ihre Bedenken. Wir nehmen Sie ernst und versichern Ihnen, dass die Gesundheit unserer Kunden und unserer Kollegen in dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit erfährt.
Der aktuelle Sachstand ist folgender: Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für Schornsteinfeger.
Im Vergleich zu anderen Handwerksgruppen befinden wir uns allerdings in einer besonderen Situation: Das zuständige Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen - zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit (§ 1 Absatz 1 SchfHwG).
Sicherlich lassen sich einige bereits terminierte Schornsteinfegerarbeiten zeitlich verschieben. Allerdings gibt es bestimmte hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben, bei deren fristgerechter Ausführung wir an die gesetzlichen Vorschriften und die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden sind.
Die aktuell akute Bedrohungslage durch das Coronavirus erfordert jedoch praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben, da
· Kunden unter Quarantäne stehen und der Schutz der Schornsteinfeger vor einer Infektion nicht gewährleistet werden kann.
· Kunden wegen einer möglichen Infektion Schornsteinfegern den Zutritt zu ihrem Haus / ihrer Wohnung nicht gestatten.
· Schornsteinfeger ihrerseits keine Schornsteinfegerarbeiten durchführen möchten, um das Risiko einer Infektion durch Kundenkontakt zu vermeiden.
Nach unserer Einschätzung können Schornsteinfegertätigkeiten nicht auf lange Sicht aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die sich ohne Risiko durchführen lassen, könnten also - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - durchgeführt werden.
Solange kein Arbeitsverbot von den Aufsichtsbehörden angeordnet wird, werden wir daher keine anderslautende Empfehlung an die Betriebe herausgeben. Sollte sich dies ändern, weisen wir die Betriebe umgehend auf die veränderte Sachlage hin. Bis dahin informieren wir die Kollegen vor Ort über die allgemeinen Hygienevorschriften bzw. Verhaltensregeln.
Es bleibt selbstverständlich Ihnen als Kunden und dem von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetrieb überlassen, verschiebbare Termine neu anzusetzen. Hoheitliche Maßnahmen können ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verschoben werden. Dies muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vorher mit der zuständigen Behörde abstimmen.
Auch für unsere Handwerksbetriebe stellt die aktuelle Situation eine noch nie da gewesene Herausforderung dar. Wir setzen alles daran, gute Lösungen für alle Beteiligten zu finden, ohne unsere Verantwortung für Ihre Sicherheit und Gesundheit zu vernachlässigen.
Wir hoffen dabei auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen: Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Hamburger Schornsteinfeger
Geändert am 14.04.2022
Mit Datum vom 26. Oktober 2021 wurde die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) verändert. Diese enthält die gesetzlichen Regelungen für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, die Formblätter sowie die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten.
Hier erhalten Sie eine nichtamtliche Lesefassung für Hamburg
Erstellt am 29.01.2013
Neue Regelungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013
Ab dem Jahreswechsel können Hauseigentümer ihren Schornsteinfeger auswählen
Zukünftig ist es möglich sich für alle freien Schornsteinfegerarbeiten (Kehren, Messen oder Überprüfen) einen/seinen "Wunschfeger" auszuwählen. Die hoheitlichen Tätigkeiten (Kehrbuchführung, Feuerstättenschau, Bauabnahmen oder Ersatzvornahmen) bleiben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Der Eigentümer bzw. Verwalter steht aber mit der Liberalisierung auch deutlich mehr in der Pflicht. Hierzu gilt es die Termine gemäß Feuerstättenbescheid zu beachten, die Arbeiten zu beauftragen und die notwendigen Nachweise fristgerecht einzureichen.
Geändert am 14.04.2022
Einerseits stehen ab 2013 entsprechende Veränderungen im Schornsteinfegerhandwerk an. Anderseits gilt es die Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Umwelt- und Klimaschutz für Hamburg zu gewährleisten. Mit der Verordnung ist es gelungen beide Aspekte ausreichend zu berücksichtigen.
Die entsprechenden Regelungen finden Sie als Download
Erstellt am 29.01.2013
Die wichtigsten Fragen rund um diesen amtlichen Bescheid haben wir für Sie zusammengestellt.
Erstellt am 01.02.2013
Auf dieser Internetseite kann durch Eingabe eines Namens unkompliziert geprüft werden, ob der Schornsteinfeger, den man mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen möchte, auch entsprechend qualifziert ist. Die dort gelisteten Schornsteinfeger sind Innungsmitglieder.
Erstellt am 06.04.2010
Ab dem 22. März 2010 gilt die geänderte Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV
Mit der 1. BImSchV gibt es neue Messfristen bei den Öl- und Gasfeuerungsanlagen. Von der jährlichen Messung verändert sich diese, je nach Alter der Anlage, auf alle zwei bzw. drei Jahre. Die sicherheitstechnische Überprüfung nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bleibt jedoch auch weiterhin bei den meisten Anlagen jährlich bestehen.
Deutliche Verschärfungen gibt es hingegen bei Feuerstätten mit festen Brennstoffen (Holz, Kohle usw.). Hier liegt der Schwerpunkt im Bereich der Reduzierung des Feinstaubs.
Im Gebäudeenergiegesetz werden erhöhte Anforderungen an die Bauteile definiert.
Erstmals ist nun auch der Vollzug gesetzlich geregelt. So prüft der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen seiner Feuerstättenschau (§97) z.B.
-die Außerbetriebnahme von alten Heizkesseln
-die Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
-ob Zentralheizungen einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet sind
-ob Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme ausgestattet sind
Erstellt am 12.06.2010
Die Schornsteinfeger-Innung Hamburg stellt Ihnen das gerade erschienene Arbeitsblatt AB 402 "Schornsteinfegergesetz / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz" zum Download zur Verfügung. Es umfasst den gesamten Text des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) und des neuen Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (SchfHwG).
Erstellt am 12.06.2010
Die Schornsteinfeger-Innung Hamburg stellt allen Fachfirmen den Vordruck Feuerungsanlagen zur Verfügung. Diese wird bei Änderungen oder Neuerstellung von Feuerungsanlagen benötigt.